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§ 60 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 60 LKWG M-V – Wahlgrundsätze und Anzahl der Sitze in Gemeindevertretung und Kreistag

(1) Die kommunalen Vertretungen werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben drei Stimmen, die sie einer Person geben oder auf zwei oder drei Personen eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen können.

(2) Die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung beträgt in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

  bis zu5007
von501bis zu1.0009
von1.001bis zu1.50011
von1.501bis zu3.00013
von3.001bis zu4.50015
von4.501bis zu6.00017
von6.001bis zu7.50019
von7.501bis zu10.00021
von10.001bis zu20.00025
von20.001bis zu30.00029
von30.001bis zu50.00037
von50.001bis zu75.00043
von75.001bis zu100.00045
von100.001bis zu150.00047
  über150.00053

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Anzahl der Sitze in der nach Satz 1 zu wählenden Gemeindevertretung jeweils um eins. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des § 67 Absatz 4 vorliegt.

(3) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von

bis zu175.00061
und über175.00069

In Landkreisen, deren Gebiet sich über eine Räche von mehr als 4.000 Quadratkilometern erstreckt, erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Kreistagsmitglieder jeweils um acht.

(4) Im Fall der Neubildung von Gemeinden und Landkreisen bestimmt sich die Anzahl der Sitze in der zu wählenden Vertretung nach den Absätzen 2 und 3. Die Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag vereinbaren, dass sich die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung in der ersten Wahlperiode nach der Neubildung oder Eingemeindung einer Gemeinde in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 1.500 um zwei und in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 1.500 um zwei oder vier erhöht. Findet eine Gebietsänderung während der Wahlperiode statt, erhöht sich die Anzahl der Sitze in der Vertretung in der Gemeinde oder in dem Landkreis mit dem Einwohnerzuwachs bis zum Ende der Wahlperiode im gleichen Verhältnis wie die Einwohnerzahl. Soweit mit der Neubildung eine Auflösung von Gemeinden oder Landkreisen verbunden ist, endet die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder der Vertretung mit dieser Auflösung.

(5) Für die Ermittlung der nach Absatz 2 und 3 zu Grunde zu legenden Einwohnerzahlen ist das letzte verfügbare Stichtagsergebnis der amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember eines Jahres maßgeblich.