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§ 60 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 60 KrO – Kommunalaufsichtsbehörde

Kommunalaufsichtsbehörde für die Kreise ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.