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§ 60 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VII. – Durchführung der Briefwahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 60 KWahlO – Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand

Ist vom Bürgermeister angeordnet, dass der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 4), so finden § 58 Abs. 8 und § 59 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 58 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. Die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist nach dem Muster der Anlage 20a zu ergänzen.