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§ 60 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 KWO M-V – Wahlniederschrift (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift bei der Wahl der Vertretung nach dem Muster der Anlage 29 und bei der Wahl des Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 30 aufgenommen. Dieser werden beigefügt:

  1. 1.

    die Zähllisten (gegebenenfalls auch die Gegenzähllisten), soweit solche zu führen sind,

  2. 2.

    die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 3 besonders beschlossen hat,

  3. 3.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 45 Absatz 2 besonders beschlossen hat,

  4. 4.

    in Wahlbezirken, die für die Briefwahl bestimmt sind (§ 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes), die Ergänzung zur Wahlniederschrift bei der Wahl der Vertretung nach dem Muster der Anlage 31, bei der Wahl des Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 32 und

    1. a)

      das in § 51 Absatz 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,

    2. b)

      die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Beschlüsse nach § 43 Absatz 8, § 45 Absatz 2, § 51 Absatz 2 und § 55 Absatz 3 sowie Beschlüsse über Zweifelsfragen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Soweit die Beschlüsse nach Satz 3 nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben; dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 55 Absatz 3. Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift bei der Wahl der Vertretung nach dem Muster der Anlage 33 und bei der Wahl des Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 34 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach § 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr sind beizufügen:

  1. 1.

    die Zähllisten (gegebenenfalls auch die Gegenzähllisten), soweit solche zu führen sind,

  2. 2.

    das in § 52 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,

  3. 3.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,

  4. 4.

    die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 3 besonders beschlossen hat.

(3) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 45 Absatz 2 besonders beschlossen hat, und das Paket der zurückgewiesenen Wahlbriefe (§ 51 Absatz 2 Satz 4 und § 52 Absatz 1 Satz 2) werden der Wahl nieder schritt über die Kreiswahl beigefügt.

(4) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde. Die Gemeindewahlbehörde leitet sofort die Wahlniederschrift über die Gemeindewahl sowie über die Wahl des Bürgermeisters dem Gemeindewahlleiter zu; sie übersendet die Wahlniederschrift über die Kreiswahl sowie über die Wahl des Landrates dem Kreiswahlleiter und fügt eine Übersicht der nach § 19 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes erteilten Wahlscheine bei.

(5) Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken oder ist das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt worden, so fügt die Gemeindewahlbehörde den Niederschriften über die Kreiswahl oder die Wahl des Landrates eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke einschließlich der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 35 bei.