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§ 60 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 60 HochSchG – Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigtenverhältnisse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Das Dienstverhältnis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Zeit und der Akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Absatz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Gründe einer Verlängerung sind:

  1. 1.

    Beurlaubung nach den §§ 76, 76a und 77 des Landesbeamtengesetzes,

  2. 2.

    Beurlaubung für die Wahrnehmung eines Mandats in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, wenn das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes mit dem Mandat vereinbar ist,

  3. 3.

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  4. 4.

    Grundwehr- und Zivildienst und

  5. 5.

    Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 19a der Urlaubsverordnung und Beschäftigungsverbot nach den §§ 2 bis 4 und 9 der Mutterschutzverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Absatz 1 gilt entsprechend im Falle

  1. 1.

    einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 75 und 76a des Landesbeamtengesetzes oder

  2. 2.

    einer Ermäßigung der Arbeitszeit aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.

(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder Satz 2 darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und zwei Jahre nicht überschreiten; mehrere Verlängerungen dürfen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Beschäftigtenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Unabhängig von den in Absatz 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.