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§ 60 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 HmbRiG – Verschlusssachen

(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Richterrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, tritt an die Stelle des Richterrats ein von ihm zu bestimmendes Mitglied, das nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt ist, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Das nach Absatz 1 bestimmte Mitglied muss Mitglied der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle sein.

(3) § 45 Absatz 3 gilt nicht.

(4) Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Mitglied nach Absatz 1, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 70 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(5) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, die Verschlusssachen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass neben das Mitglied nach Absatz 1 ein vom Personalrat zu benennendes Mitglied tritt.