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§ 60 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil IV – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 60 HmbKGH – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handeln Kammermitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten gemäß § 3 verstoßen.

(2) Die Kammer kann Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 Euro ahnden.