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§ 60 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 HeilBerG M-V – Anwendungsbereich

(1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen durch Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 können in berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen oder durch Rüge der Kammer geahndet werden.

(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.

(3) Ein Kammermitglied kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die es während seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Mecklenburg -Vorpommern begangen hat.

(4) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Strafverfolgung, sofern die Tat nach den Strafgesetzen einer längeren Verjährungsfrist unterliegt. Die Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten im Übrigen die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend.