§ 60 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit
§ 60 HeilBerG – Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
- 1.
Verweis,
- 2.
Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
- 3.
Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,
- 4.
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und
- 5.
Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.
(3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.