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§ 60 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 60 HeilBerG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Entziehung des passiven Berufswahlrechts,

  3. 3.

    Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,

  4. 4.

    Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und

  5. 5.

    Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.

(3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.