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§ 60 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Abschnitt – Lehre, Studium und Prüfungen → 1. – Lehre und Studium

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 60 HG – Studiengänge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Ordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird; für diese Studiengänge gilt § 66 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.

(3) Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.

(4) Die Hochschulen stellen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen.

(5) Zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 werden in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. In begründeten Fällen kann das Ministerium die Frist nach Satz 1 um bis zu einem Jahr verlängern. Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss.