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§ 60 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gemeindevertretung, Gemeindevorstand → Erster Titel – Gemeindevertretung

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 60 HGO – Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung

(1) 1Die Gemeindevertretung regelt ihre inneren Angelegenheiten, wie die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung, die Sitz- und Abstimmungsordnung, durch eine Geschäftsordnung. 2Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen. 3Die Geschäftsordnung kann für Zuwiderhandlungen gegen ihre Bestimmungen Geldbußen bis zum Betrage von fünfzig Euro, bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen, insbesondere bei wiederholtem ungerechtfertigtem Fernbleiben, den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, vorsehen. 4Über diese Maßnahmen entscheidet die Gemeindevertretung.

(2) 1Bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigem Verhalten kann der Vorsitzende ein Mitglied der Gemeindevertretung für einen oder mehrere, höchstens drei Sitzungstage ausschließen. 2Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden; diese ist spätestens in der nächsten Sitzung zu treffen. 3Weitere Maßnahmen auf Grund der Geschäftsordnung bleiben unberührt.