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§ 60 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Anwärterbezüge

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 60 HBesG – Anwärtersonderzuschläge

(1) 1Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. 2Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

  1. 1.

    nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und

  2. 2.

    nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 30) in der Laufbahn verbleibt, für die die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 30) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) 1Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. 2Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um ein Fünftel. 3Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)