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§ 60 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 HBauO – Genehmigungsbedürftige Vorhaben (1)

(1) Das Errichten, Ändern und Abbrechen baulicher Anlagen ist genehmigungsbedürftig, soweit sich aus den §§ 61, 62 und 73 nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für die Änderung der Nutzung von baulichen Anlagen, wenn von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abgewichen wird oder wenn besondere Rechtsvorschriften für die Benutzung bestehen.

(2) Das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen sowie von Waren- und Leistungsautomaten im Sinne des § 13 ist genehmigungsbedürftig; § 69 gilt sinngemäß. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats beschieden worden ist. Die Frist kann durch Bescheid an die Antragstellerin oder den Antragsteller um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats abschließend geprüft werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).