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§ 60 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 2 – Besondere Schutzmaßregeln → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 GflPestV – Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Ausnahmen von § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von gehaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 57 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungsgebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.