§ 60 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
X. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Aussprache
§ 60 GO LT – Dringlichkeitsanfrage
Wird vor Eintritt in die Tagesordnung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eine Große Anfrage als dringlich eingebracht (Dringlichkeitsanfrage), wird dies dem Landtag bekannt geben. Erklärt sich die Regierung auf Befragen zur sofortigen Beantwortung bereit, ist vor Erledigung der Tagesordnung gemäß § 59 Absatz 3 bis 5 zu verfahren. Lehnt die Regierung die sofortige Beantwortung ab, wird das weitere Verfahren durch § 59 bestimmt.