§ 60 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
IX. – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde
§ 60 GO LT 2010 – Fragestunde und Aktuelle Stunde (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügte Richtlinie geregelt.
(2) Eine Fraktion kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache beantragen. Die Einzelheiten des Verfahrens der Aktuellen Stunde werden durch Anlage 3 dieser Geschäftsordnung geregelt.