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§ 60 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 60 FhG – Hochschulgrade in internationalen Kooperationen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

Die Fachhochschule kann das Recht zur Verleihung von Graden für Abschlüsse in Studiengängen, die auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, auf andere Hochschulen übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Senats und der Hochschulleitung sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft. Die nach einer solchen Übertragung verliehenen Grade gelten auch als Grade der Fachhochschule.