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§ 60 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 9 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 BremHilfeG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 eine Gefahr nicht meldet,

  2. 2.

    Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,

  3. 3.

    Auflagen zur Gefahrenvorbeugung nach § 4 Absatz 4 oder 5 oder seinen Verpflichtungen zur Information über gefährliche Stoffe nach § 4 Absatz 4 nicht nachkommt,

  4. 4.

    seiner Verpflichtung zur persönlichen Hilfeleistung nach § 5 Absatz 1 oder zu sonstigen Leistungen nach § 5 Absätze 3 bis 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  5. 5.

    die Überprüfung nach § 19 Absatz 6 nicht zulässt, behindert oder erschwert,

  6. 6.

    Leistungen der Notfallversorgung nach § 24 Absatz 2 erbringt, ohne nach § 27 Absatz 1 in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden zu sein,

  7. 7.

    Personal einsetzt, das die Anforderungen nach § 30 nicht erfüllt,

  8. 8.

    Leistungen ohne Genehmigung nach § 34 erbringt oder Rettungsmittel einsetzt, die nicht in der Genehmigungsurkunde oder besonderen Rettungsmittellisten aufgeführt sind,

  9. 9.

    einer mit einer Genehmigung nach § 34 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  10. 10.

    eine Auskunft nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Ortspolizeibehörde.