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§ 60 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 BbgRiG – Aufgaben

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. 1.

    jeder Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,

  2. 2.

    jeder Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,

  3. 3.

    jeder Versetzung,

  4. 4.

    der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe und einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags; das gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt,

  5. 5.

    Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten,

  6. 6.

    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,

  7. 7.

    der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6 und 7 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.

(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder der Richter angehört; im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll.