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§ 60 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ausscheiden und Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 60 BbgKWahlG – Berufung von Ersatzpersonen

(1) Die nicht gewählten Bewerbenden des Wahlvorschlages einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf die mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages.

(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Bewerbende ohne Stimmenzahlen schließen sich an; ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.

(3) Lehnt eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender die Wahl ab oder gilt ihre oder seine Wahl als abgelehnt, stirbt eine Vertreterin oder ein Vertreter oder verliert sie oder er ihren oder seinen Sitz, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem die ausgeschiedene Person gewählt worden ist. Wird eine Bewerbende oder ein Bewerbender sowohl zur Vertreterin oder zum Vertreter als auch zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister derselben Gemeinde oder zur Landrätin oder zum Landrat desselben Landkreises gewählt und nimmt sie oder er die Wahl zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin, zum Oberbürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat an, so geht der Sitz auf die erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem die oder der Bewerbende bei der Wahl zur Vertretung gewählt worden ist. Ist eine Ersatzperson auf dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt § 49 Absatz 5 entsprechend. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das gleiche gilt, wenn eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender die Wahl ablehnt oder stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.

(4) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat.

(5) Im Falle der Mehrheitswahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die nicht gewählten Bewerbenden Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen.

(6) Die Feststellung nach den Absätzen 3 und 4 trifft der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auch auf die Wahlleiterin oder den Wahlleiter übertragen.

(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.

(8) Gegen die Feststellung des Wahlausschusses oder der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses, der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuss, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.

(9) Wird die Feststellung des Wahlausschusses, der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretung und die bisherige Tätigkeit der oder des zu Unrecht als Ersatzperson nachgerückten Vertreterin oder Vertreters nicht berührt.