§ 60 BbgBO, Zulassung von Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen
- 1.
dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen,
- 2.
unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist.
(2) Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.
Zitierungen dieses Dokuments
- § 3 BbgBO, Allgemeine Anforderungen
- § 4 BbgBO, Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden, Teilung der Grundstücke
- § 14 BbgBO, Bauprodukte
- § 45 BbgBO, Barrierefreies Bauen
- § 54 BbgBO, Genehmigungspflichtige Vorhaben
- § 57 BbgBO, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 61 BbgBO, Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren
- § 64 BbgBO, Beteiligung der Nachbarn
- § 72 BbgBO, Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherren
