§ 60 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 2 – Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 60 BbgBO – Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Keiner Baugenehmigung, Bauanzeige, Zulassungen von Abweichungen, Zustimmung, Bauzustandsanzeige und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
- 1.
Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,
- 2.
Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung oder einer Zulassung nach Landesstraßenrecht bedürfen.
Für Anlagen, die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.