§ 60 AufenthG, Verbot der Abschiebung
(1) 1In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 2Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. 3Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 4Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
- a)
dem Staat,
- b)
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
- c)
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht,
es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 5Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. 6Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 7Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
(3) 1Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. 2In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) 1Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 2Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 3Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
(10) 1Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. 2In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) Für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 09.12.2009, 2 BvR 1957/08 - Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Kindergeld für einen vorübergehend aufgrund eines Abschiebestopps in Deutschland geduldeten Ausländer gem. § 62 Abs. 2…
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 6/08 R - Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs.…
- BVerwG, 28.04.2011, BVerwG 2 C 55.09 - Geltung der allgemeinen Beweisgrundsätze im Dienstunfallrecht - Folgenabwägung bei der Zuweisung der materiellen Beweislast im Dienstunfallrecht - Beginn der…
- BVerfG, 16.09.2010, 2 BvR 1608/07 - Vereinbarkeit einer Anordnung der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 S. 2 Gesetz über die Internationale…
- BVerwG, 31.03.2011, BVerwG 10 C 2.10 - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter sind nach § 73 Abs. 1 AsylVfG wegen nach der Anerkennung erfolgten Verstößen gegen…
- BFH, 04.08.2011, III R 62/09 - Kindergeld für eine nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit Meister-BAföG beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis
- BVerwG, 09.06.2009, BVerwG 1 C 11.08 - Rechtmäßigkeit der Verkürzung einer zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis im Falle eines zu einem anderen Zweck bestehenden Anspruchs…
- BGH, 01.03.2012, V ZB 206/11 - Rechtmäßigkeit der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft bei Stellen eines Asylantrags aus einem Polizeigewahrsam heraus
- BSG, 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R - Anspruch auf Elterngeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbsberechtigung
- BVerwG, 23.02.2011, BVerwG 10 B 4.11 - Extreme Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei Feststellung eines beträchtlichen Risikos für aus Europa zurückkehrende kongolesische…
- BVerwG, 10.12.2009, BVerwG 10 C 17.09 - Aufhebung - Berufung - entsprechende Anwendung - Gegenstandswert
- BSG, 02.02.2010, B 8 AY 1/08 R - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Zahlung von Analog-Leistungen anstatt der Grundleistungen - Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der…
- BVerwG, 22.03.2012, BVerwG 1 C 3.11 - Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts für die gerichtliche Beurteilung…
- BVerwG, 26.10.2010, BVerwG 1 C 18.09 - Vorliegen einer vorsätzlichen Behinderung einer behördlichen Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung durch Verweigerung der Unterschrift eines Antrags auf…
- BVerwG, 24.09.2009, BVerwG 10 B 6.09 - Vorbehalt - weitere Beschwerde - Auslegung - Richtlinie - entsprechende Anwendung
- BGH, 29.04.2010, V ZB 202/09 - Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers im Anschluss an die Untersuchungshaft
- BVerwG, 26.09.2012, BVerwG 2 B 97.11 - Gewährung eines Unfallausgleichs und Anerkennung gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Vollzugsbeamten als Folgen eines Dienstunfalls i.R.d. Rüge der…
- BVerwG, 06.02.2012, BVerwG 10 B 3.12, 10 PKH 2.12 - Konkrete Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach der Rückkehr von multiple erkrankten mittellosen Personen in den Kosovo…
- BVerwG, 07.07.2011, BVerwG 10 C 27.10 - Abschiebungsverbot für die Türkei wegen Mitgliedschaft in der DHKP/C und damit verbundenen Gefahren für das Leben und die Gesundheit
- BVerwG, 28.12.2010, BVerwG 10 B 5.10 - Berufen eines Betroffenen auf einen Verstoß gegen Art. 8 Asylverfahrensrichtlinie durch Einhaltung der Europäischen Vorgaben zu einem Mindeststandard im…
