§ 606 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Fünftes Buch – Seehandel → Sechster Abschnitt – Verjährung
§ 606 HGB – Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
- 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
- 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
- 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Zu § 606: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).