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§ 606 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Fünftes Buch – Seehandel → Sechster Abschnitt – Verjährung

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 606 HGB – Zweijährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

  1. 1.

    Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;

  2. 2.

    Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;

  3. 3.

    Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;

  4. 4.

    Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

Zu § 606: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).