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§ 5d SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 5d SpkG – Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder

(1) 1Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers. 2Im Falle seiner Verhinderung kann er sich nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen. 3In kreisfreien Städten und in Gemeindeverbänden kann der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 angehörenden Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in diesen Fällen berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen.

(2) 1Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. 2Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates. 3Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben. 4Bei einer Zweckverbandssparkasse kann abweichend von § 5b Abs. 1 Satz 4 für nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden sachkundigen Mitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 für jedes Mitglied des Zweckverbandes, das nicht den Vorsitz im Verwaltungsorgan des Zweckverbandes innehat, der oder die Vorsitzende der Verwaltung des Zweckverbandsmitgliedes als weiteres Verwaltungsratsmitglied bestellt werden, wenn die Satzung der Sparkasse dies vorsieht. 5Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich entsprechend; der Vorsitz im Verwaltungsrat kann wechseln.

(3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 2Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt. 3Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 79 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) findet keine Anwendung.

(4) 1Die Verwaltungsratsmitglieder sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Kreditwesen fortbilden. 2Die Kosten für die Teilnahme an vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen anerkannten Fortbildungsveranstaltungen trägt die Sparkasse.

(5) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse stellen.

(6) 1Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. 2Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen.

(7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind zu einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse externe Sachverständige hinzuzuziehen.

(8) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden.

(9) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. 2Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.

(10) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2§ 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für die Genehmigung entsprechend. 3Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzender. 4Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.

(11) 1Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden. 2Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.