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§ 5c BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 5c BbgMinG – Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung

(1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung

  1. 1.

    in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das Mitglied oder ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder

  2. 2.

    die Zusammenarbeit mit natürlichen oder juristischen Personen beinhaltet, die bereits bei der Amtsausübung von erheblicher Bedeutung war

und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann. Die Untersagung ist zu begründen.

(2) Beabsichtigt die Landesregierung, dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied der Landesregierung die Erwerbstätigkeit zu untersagen, begründet sie diese Absicht und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus fünf Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen, soweit die Grundrechte auf Schutz der persönlichen Daten sowie Schutz der Privatsphäre in Abwägung mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Gebot der Transparenz staatlichen Handelns gewahrt werden.