Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5b ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 5b ThürHeilBG – Versorgungswerke

(1) Die Kammern können durch Satzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, Versorgungswerke zur Sicherung ihrer Mitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Die Satzung kann vorsehen, dass das Versorgungswerk als rechtlich selbstständige Einrichtung geführt wird; in diesem Fall gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Versorgungswerke gewähren nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Hinterbliebenenrente.

Die Satzung kann Leistungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, die Gewährung von Sterbegeld, Kinderzuschuss und die Erstattung und Übertragung der Versorgungsbeiträge vorsehen.

(3) Die Versorgungswerke erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Der Beitrag richtet sich nach den Einkünften aus beruflicher Tätigkeit. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder freiwillige Mehrzahlungen leisten dürfen. Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen.

(4) In der Satzung der Versorgungswerke sind zu regeln:

  1. 1.

    die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung, die Wahl und die Amtsdauer der Organe der Versorgungswerke sowie deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht durch andere gesetzliche Vorschriften bestimmt ist,

  2. 2.

    der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,

  3. 3.

    die Voraussetzungen, unter denen insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,

  4. 4.

    die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,

  6. 6.

    die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, der Beginn und das Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren, die Fälligkeit der Beiträge und die Einzelheiten zur Höhe der Beiträge,

  7. 7.

    die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,

  8. 8.

    die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten für fällige Beiträge,

  9. 9.

    die Voraussetzungen, unter denen Beiträge und Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,

  10. 10.

    die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk überleiten kann,

  11. 11.

    die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet und

  12. 12.

    die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zu dem Umfang der Versorgungsleistungen.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für die gesetzlichen und satzungsmäßig zugelassenen Zwecke sowie zum Ausgleich der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden. Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von dem Abtretungs- und Verpfändungsverbot zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

(5a) Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen einen Dritten findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(6) Die Kammern können Mitglieder einer anderen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Kammer desselben oder eines anderen Berufsstands in ihr Versorgungswerk aufnehmen, sofern die andere Kammer einverstanden ist. Die Kammern können mit einer anderen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Versorgungseinrichtung ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen. Das Nähere ist durch Satzung, die der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf, zu regeln. In ihr sind vor allem Regelungen über die Einzelheiten des Zusammengehens und über die Beteiligung an den Organen des gemeinsamen Versorgungswerks zu treffen. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses gemeinsamen Versorgungswerks zu werden. Erfolgt die Schaffung des gemeinsamen Versorgungswerks auf Grund eines Staatsvertrags, sind dessen Regelungen auch verbindlich, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(7) Die Landesapothekerkammer kann durch Satzung eine Einrichtung zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie schaffen (Gehaltsausgleichskasse).

(8) Die Versorgungswerke sind berechtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten (Hinterbliebene der Mitglieder) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke nach diesem Gesetz und der Satzung nach Absatz 4 erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für folgende personenbezogenen Daten:

  1. 1.

    Namen, Geburtsnamen, Vornamen, früher geführte Namen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Familienstand, jeweils bezogen auf das Mitglied des Versorgungswerks oder den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner,

  2. 2.

    Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,

  3. 3.

    Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich,

  4. 4.

    Todesdatum des Mitglieds des Versorgungswerks, des verstorbenen Ehepartners oder des verstorbenen eingetragenen Lebenspartners,

  5. 5.

    Kommunikationsdaten für die Erreichbarkeit (zum Beispiel Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Dienstanschrift), gegebenenfalls auch Name und Kontaktdaten eines bevollmächtigten Ansprechpartners,

  6. 6.

    berufsbezogene Tätigkeitsdaten,

  7. 7.

    Daten zu Rentenbezug, Renten- und Krankenversicherung,

  8. 8.

    Gesundheitsdaten, soweit diese zur Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente oder eines Zuschusses zu Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind,

  9. 9.

    Daten über Einkünfte oder Umsätze aus der beruflichen Tätigkeit,

  10. 10.

    Bankverbindung,

  11. 11.

    Pfändungsdaten bei Leistungsbezug,

  12. 12.

    Ausbildungsverhältnisse der Kinder.

Soweit nach den Sätzen 1 und 2 besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. § 5a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen der Versorgungswerke ist ehrenamtlich.