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§ 5b RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Organisation und Durchführung

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 5b RDG – Aufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung

(1) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist für das medizinische Qualitätsmanagement und die fachliche Gesamtkonzeption der präklinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich. Sie legt die hierzu erforderlichen Grundsätze fest und wirkt daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen aufgebaut und die Prozessabläufe konstant, sach-, zeit- und bedarfsgerecht erbracht werden, um notfallmedizinische Standards und Schutzziele einzuhalten.

(2) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Mitwirkung bei der Erstellung von rettungsdienstlichen Bedarfsanalysen und die Koordination der am Rettungsdienst beteiligten Organisationen,

  2. 2.

    Überwachung der Patientensicherheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch ärztliches und nichtärztliches Personal,

  3. 3.

    Festlegung von medizinischen Behandlungsstandards für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen sowie die daraus resultierende Delegation heilkundlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

  4. 4.

    Festlegung der medizinisch-organisatorischen Versorgungsstandards und der pharmakologisch sowie medizinisch-technischen Ausrüstung und Ausstattung für alle Rettungsmittel der Notfallrettung, um eine möglichst einheitliche Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge zu erzielen,

  5. 5.

    Festlegung und Überwachung der Anforderungen an die Aus- und Fortbildung des in der Notfallrettung eingesetzten Personals (Richtlinienkompetenz),

  6. 6.

    Festlegung von Prozessen für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen und die Disposition von Rettungsmitteln durch die integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr,

  7. 7.

    Festlegung medizinisch taktischer Konzepte für die Bewältigung von besonderen Schadenslagen,

  8. 8.

    Festlegung der Dokumentationsinstrumente für den Rettungsdienst,

  9. 9.

    Mitwirkung bei medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsprojekten.