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§ 5b LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 5b LVSG – Auskunftsersuchen bei Kreditinstituten, Luftfahrtunternehmen und Post-, Telekommunikations- und Telemediendienstleistern

(1) Wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die dort genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall unentgeltlich Auskünfte zu

  1. 1.

    Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen,

  2. 2.

    Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs bei Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge

einholen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, ber. S. 2298) bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemedien anbieten, erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Telemediennutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telemedien verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Telemediennutzungsdaten sind:

  1. 1.

    Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennungen sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

  2. 2.

    Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

  3. 3.

    Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Telemedien-Dienstleistungen,

  4. 4.

    Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(4) Zur Auskunft nach Absatz 1 bis 3 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

  1. 1.

    eine Niederlassung haben oder

  2. 2.

    den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(5) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Innenministerium.

(6) Das Innenministerium unterrichtet die Kommission nach § 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr in Verzug kann das Innenministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; in diesem Fall ist die Kommission unverzüglich zu unterrichten. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Informationen und personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben.

(7) Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. Dem Auskunftsgeber ist es verboten, allein auf Grund einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

(8) Das Innenministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3. Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(9) Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach den Absätzen 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.