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§ 5a RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

1. – Rundfunkrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 22.10.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 5a RdfunkG

(1) Der Vertreter der muslimischen Glaubensgemeinschaften nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 wird von

  1. 1.

    dem DITIB-Landesverband Hessen e. V.,

  2. 2.

    der Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland KdöR und

  3. 3.

    der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V.

gemeinsam in den Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks entsandt.

(2) Die Organisationen nach Abs. 1 teilen dem Rundfunkratsvorsitz ihre jeweiligen Anschriften mit.

(3) 1Ist bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, den der Hessische Rundfunk nach seiner Satzung über die betriebliche Ordnung für die Benennung der Mitglieder des künftigen Rundfunkrats bestimmt, eine Einigungüber die Entsendung nicht zustande gekommen, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen. 2Das Los zieht eine von den Organisationen gemeinsam bestimmte Person. 3Den Vorsitzenden der Organisationen ist Gelegenheit zu geben, beim Ziehen des Loses anwesend zu sein.