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§ 5a KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 5a KitaFöG – Sprachliche Förderung

(1) Zur Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache werden bei den Kindern entsprechend den durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Schule zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Vorgaben standardisierte Sprachstandsfeststellungen in den Tageseinrichtungen in der Verantwortung der Träger durchgeführt.

(2) Die Feststellung des Sprachstands nach Absatz 1 und die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache nach § 1 Abs. 2 Satz 3 sind im Rahmen einer Vereinbarung nach § 13 von den Trägern sicherzustellen. Für alle Kinder ist das Ergebnis der Sprachstandserhebung gemäß der Sprachdokumentation nach § 13 an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in anonymisierter oder pseudonymisierter Form einrichtungsbezogen zu übermitteln. In der Vereinbarung nach § 13 sind verbindliche Regelungen vorzusehen, die es der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung ermöglichen, die vorgeschriebene Umsetzung der Sprachstandserhebungen und der Sprachdokumentation bei Bedarf einrichtungs- und trägerbezogen zu überprüfen.

(3) Sofern Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht die Förderung in einer Tageseinrichtung beenden, ist die Beendigung der Förderung dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen, das das zuständige Schulamt benachrichtigt; bei Beendigung der Förderung in einer öffentlich finanzierten Kindertagespflege erfolgt die Mitteilung durch das Jugendamt an das zuständige Schulamt.