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§ 5a BtMVV
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtMVV
Gliederungs-Nr.: 2121-6-24-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5a BtMVV – Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin

(1) 1Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit können zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. 2Der substituierende Arzt darf diese Arzneimittel nur verschreiben, wenn

  1. 1.

    er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und sich seine suchtmedizinische Qualifikation auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder er im Rahmen des Modellprojektes "Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger" mindestens sechs Monate ärztlich tätig war,

  2. 2.

    bei dem Patienten eine seit mindestens fünf Jahren bestehende Opioidabhängigkeit verbunden mit schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen bei derzeit überwiegend intravenösem Konsum vorliegt,

  3. 3.

    ein Nachweis über zwei erfolglos beendete Behandlungen der Opioidabhängigkeit vorliegt, von denen mindestens eine eine sechsmonatige Behandlung nach § 5 sein muss, und

  4. 4.

    der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat.

3§ 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 11 gilt entsprechend. 4Die Verschreibung darf der Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmer vorlegen.

(2) 1Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. 2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.

    nachgewiesen wird, dass die Einrichtung in das örtliche Suchthilfesystem eingebunden ist,

  2. 2.

    gewährleistet ist, dass die Einrichtung über eine zweckdienliche personelle und sachliche Ausstattung verfügt und

  3. 3.

    eine sachkundige Person benannt worden ist, die für die Einhaltung der in Nummer 2 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher).

(3) 1Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung nach Absatz 2 verschrieben, verabreicht oder unter Aufsicht des substituierenden Arztes oder des sachkundigen Personals nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. 2In den ersten sechs Monaten der Behandlung müssen Maßnahmen der psychosozialen Betreuung stattfinden.

(4) 1Die Behandlung mit Diamorphin ist nach jeweils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung noch gegeben sind und ob die Behandlung fortzusetzen ist. 2Die Überprüfung erfolgt, indem eine Zweitmeinung eines suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, der nicht der Einrichtung angehört, eingeholt wird. 3Ergibt diese Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte Behandlung zu beenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 11 sind entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs nach Absatz 3 Satz 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird. (1)

Zu § 5a: Eingefügt durch V vom 22. 5. 2017 (BGBl I S. 1275); die bisherigen §§ 5a bis 5c wurden §§ 5b bis 5d. Geändert durch V vom 15. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 70) (8. 4. 2023).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) tritt § 5a Absatz 5 Satz 3 am 13. Dezember 2017 außer Kraft. Nach Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 22. Mai 2017 (BGBl. I S. 1275) wird der bisherige § 5a mit Wirkung vom 30. Mai 2017 zu § 5b. Die Änderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) wurde daher redaktionell in § 5b durchgeführt.