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§ 5 ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Bundesrecht
Titel: Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZwVwV
Gliederungs-Nr.: 310-14-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ZwVwV – Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes

(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) 1Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. 2Hiervon ausgenommen sind:

  1. 1.
    landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
  2. 2.
    die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.