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§ 5 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 WaldG LSA – Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Staatswald ist planmäßig auf der Grundlage periodischer und jährlicher Betriebspläne zu bewirtschaften. Dasselbe gilt für Körperschaftswald von mehr als 100 Hektar Gesamtwaldfläche. Für kleinere Körperschaftswaldungen sind vereinfachte Betriebsgutachten ausreichend.

(2) Im Körperschaftswald bedürfen periodische Betriebspläne und vereinfachte Betriebsgutachten der Bestätigung durch die Körperschaft.

(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Aufstellung periodischer und jährlicher Betriebspläne sowie vereinfachter Betriebsgutachten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu regeln.