Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Vollstreckung von Geldforderungen → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VwVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 5 VwVG NRW – Vermögensermittlung, Teilzahlungsvereinbarung

(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlichen Nebenleistungen im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verwenden. § 93 der Abgabenordnung findet Anwendung.

(2) Ergibt sich im Rahmen der Vermögensermittlung nach Absatz 1, dass der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe begleichen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde Teilzahlungen mit dem Schuldner vereinbaren. Die Teilzahlungsvereinbarung soll einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.