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§ 5 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-31
Normtyp: Gesetz

§ 5 VersRücklG – Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann das Finanzministerium auf Dritte übertragen. Soweit die Verwaltung der Mittel der Landeszentralbank in Baden-Württemberg übertragen wird, werden keine Kosten erstattet.

(2) Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Erträge sind nach dem Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg anzulegen. Dabei können bis zu zu 50 vom Hundert der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.