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§ 5 VergabeVO Stiftung
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Vergabe von Studienplätzen → ZWEITER ABSCHNITT – Antragstellung

Titel: Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VergabeVO Stiftung
Gliederungs-Nr.: 2234-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 VergabeVO Stiftung – Besonderer öffentlicher Bedarf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2019 durch § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489). Zur weiteren Anwendung s. § 39 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489).

Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.