§ 5 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 5 VerfGHG – Vorrangigkeit
Die Tätigkeit als Richter/Richterin am Verfassungsgerichtshof geht jeder anderen Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor.