Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 VerfGHG – Richtereid

Die Richter des Verfassungsgerichtshofes leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Abgeordnetenhaus den für Berufsrichter des Landes Berlin vorgesehenen Eid.