§ 5 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs
§ 5 VerfGHGO – Amtshilfe des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht stellt nach näherer Anordnung seines Präsidenten dem Verfassungsgerichtshof und dessen Mitgliedern persönliche und sächliche Hilfsmittel zur Verfügung.