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§ 5 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 VerfGGBbg – Ernennung, Amtseid und Rechtsstellung

(1) Der Präsident des Landtages ernennt die gewählten Richter. Sie erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.

(2) Die Richter des Verfassungsgerichts leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid:

  1.  

    "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. Erklärt ein Richter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an der Stelle der Wort "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einem dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Die Wahrnehmung der verfassungsrichterlichen Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben grundsätzlich vor.

(5) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts im Hauptamt Richter des Landes Brandenburg, gilt § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes.