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§ 5 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 VerfGG

Für jedes Mitglied des Verfassungsgerichts ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter (vertretendes Mitglied) zu wählen. Die für die Mitglieder des Verfassungsgerichts geltenden Vorschriften sind auf die vertretenden Mitglieder entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Amtszeiten in dem einen Amt werden bei der Anwendung der für das andere Amt geltenden Vorschriften nicht berücksichtigt.