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§  5 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  5 VVG – Ausübung des Rechts auf Abstimmung.

(1) Abstimmen kann nur, wer in das Verzeichnis der Stimmberechtigten am Ort seines Wohnsitzes eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein (§ 11 Abs. 6) hat.

(2) Wer im Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Verzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Abstimmungsschein hat, kann sein Recht auf Abstimmung

  1. 1.
    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Landes oder
  2. 2.
    durch Briefabstimmung

ausüben.