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§ 5 VAHRG
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Bundesrecht

II. – Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

Titel: Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VAHRG
Gliederungs-Nr.: 404-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 VAHRG

(1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.

(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).