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§ 5 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 12.11.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 5 VBegVEG

(1) Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt und setzt dabei Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb der sich die Stimmberechtigten für das Volksbegehren eintragen können (Eintragungsfrist).

(2) Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate; sie muss innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen.

(3) 1Der Zulassungsantrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch eine schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen gegenüber dem Landeswahlleiter zurückgenommen werden. 2Der Landeswahlleiter macht die Rücknahme im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt.

(4) Beschließt der Landtag ein Gesetz, mit dem der Gesetzentwurf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverändert übernommen wird, stellt der Landeswahlleiter die Erledigung des Volksbegehrens fest; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.