§ 5 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
§ 5 UrlaubsVO – Anrechnung früheren Urlaubs
Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherren im laufenden Urlaubsjahr werden zusammengerechnet. Hatten Beamtinnen oder Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.