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§ 5 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 UVwG – Umweltschaden

(1) Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind bei Vorliegen eines Umweltschadens oder der Gefahr eines solchen nach

  1. 1.

    § 2 Nummer 1 Buchstabe a USchadG die Naturschutzbehörden,

  2. 2.

    § 2 Nummer 1 Buchstabe b USchadG die Wasserbehörden und

  3. 3.

    § 2 Nummer 1 Buchstabe c USchadG die Bodenschutz- und Altlastenbehörden

soweit nichts anderes bestimmt ist.

Steht ein Umweltschaden im Zusammenhang mit der Ausführung eines behördlich zugelassenen Vorhabens, so ist die Zulassungsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig.

(2) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben, soweit diese nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften gebührenpflichtig sind.