Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 5 UVwG – Umweltschaden
(1) Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind bei Vorliegen eines Umweltschadens oder der Gefahr eines solchen nach
- 1.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe a USchadG die Naturschutzbehörden,
- 2.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe b USchadG die Wasserbehörden und
- 3.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe c USchadG die Bodenschutz- und Altlastenbehörden
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Steht ein Umweltschaden im Zusammenhang mit der Ausführung eines behördlich zugelassenen Vorhabens, so ist die Zulassungsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig.
(2) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben, soweit diese nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften gebührenpflichtig sind.