Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Zweiter Abschnitt – Leistungen zur Unterhaltssicherung → Unterabschnitt 1 – Leistungen nach § 2 Absatz 1
§ 5 USG – Allgemeine Leistungen (1)
Außer Kraft am 1. November 2015 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061).
(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine Leistungen.
(2) 1Die allgemeinen Leistungen betragen
- 1.
für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.067 Euro monatlich,
- 2.
für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 213,50 Euro monatlich; werden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 356 Euro monatlich.
2Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(3) 1Als Mindestleistungen werden gewährt
- 1.
der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich,
- 2.
dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich.
2Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.