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§ 5 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürWaldG – Waldinventur, Waldverzeichnisse, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionenkartierung

Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind durch die Landesforstanstalt im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Finanzen kostenfrei

  1. 1.

    Waldinventuren durchzuführen und alle Waldböden nach einem Rasterverfahren standortkundlich zu erfassen,

  2. 2.

    Verzeichnisse sämtlicher Waldflächen, deren Eigentümer und der Waldbestockung aufzustellen; die Aufnahme in ein solches Waldverzeichnis begründet die Vermutung, dass die Grundfläche Wald ist,

  3. 3.

    Waldbiotopkartierungen durchzuführen, die auch das Inventar von Tier- und Pflanzenarten berücksichtigen und

  4. 4.

    Waldfunktionenkartierungen durchzuführen.

Zur Durchführung kann sich die Landesforstanstalt freiberuflicher Sachverständiger, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst oder eine vergleichbare geeignete fachliche Qualifikation haben, bedienen. Näheres regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.