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§ 5 ThürUVPG
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUVPG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürUVPG – Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen

(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung besteht, und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegen der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Plans oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 UVPG die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für den Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.

(3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 19, 21, 22, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und d und § 27 sowie den §§ 54 bis 57 und § 64 UVPG zuständig.

(4) Zuständige Behörde des Landes für die Berichterstattung nach § 73 UVPG ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium. Die zuständigen oder federführenden Behörden haben gegenüber dem für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium oder einer von ihm benannten Stelle nach dessen Vorgaben die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung seiner Berichts- und Informationspflichten nach § 73 UVPG erforderlich sind.